Verein der 
 Freunde des Museums Europäischer Kulturen
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 Satzung des Vereins


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§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen:
Verein der Freunde des Museums Europäischer Kulturen e.V.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg am 8. März 1979 unter der Nr. 59 14 NZ eingetragen worden.
Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Berlin.
§ 2

Zweck des Vereins
Der Verein der Freunde des Museums Europäischer Kulturen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne §§ 55 AO, indem er:

* Sachgüter der Volkskultur erwirbt und diese dem Museum Europäischer Kulturen als Dauerleihgabe zur Verfügung stellt oder als Eigentum übergibt (vgl. § 52 AO),
* Führungen und Vorträge abhält (vgl. § 52 AO),
* Kataloge und andere Druckerzeugnisse herausgibt und zu Zwecken der Volksbildung vertreibt und damit seine satzungsgemäßen Zwecke verwirklicht, ohne damit in größerem Umfang in Wettbewerb zu nichtbegünstigten Betrieben zu treten (vgl. § 65AO),
* dem Museum Europäischer Kulturen sächliche und persönliche Mittel aller Art zu steuerbegünstigten Zwecken überlässt (vgl. §58 Ziff. 2 AO).

 

§ 3

Mitgliedschaft und Beiträge
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützen will und sich verpflichtet, den festgesetzten Jahresbeitrag an den Verein zu zahlen.
Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss befindet der Vorstand durch einen schriftlichen Beschluss.

§ 4 Vermögen und Spenden
Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein auch Geld spenden und unentgeldliche Zuwendungen annehmen. Diese Mittel sowie etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet der 1. Vorsitzende gemeinsam mit zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten (vgl. § 55 Abs. 1 Ziff. 1 AO).

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen dem Museum Europäischer Kulturen der Staatlichen Museen zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz - zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zu.

§ 5

Organe
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand besteht aus vier Vereinsmitgliedern:

1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Schatzmeister.

Die genannten Vorstandsmitglieder bilden im Sinne des § 26 BGB den Vorstand, jeder einzelne von ihnen kann den Verein allein vertreten.

§ 7 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Diese beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Bekanntgabe von Gründen schriftlich verlangt.

Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

Anmerkung zur Satzung
zu § 4:
Das Finanzamt für Körperschaften Berlin hat dem Verein mit Schreiben vom 15.6.1993* unter St.-Nr. 28/96 einen Freistellungsbescheid übersandt, aus dem die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz hervorgeht.
* zuletzt erneuert am 5.12.2011

Spenden an den Verein sind damit steuerabzugsfähig.

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