Programm
Vorträge
Workshops
Europäischer Ostermarkt
Vereinstermine auf einen
Blick
Neuigkeiten
Spenden für Erwerbungen
&
Restaurierungen
Veröffentlichungen
Schreiben Sie uns doch!
Antrag auf Mitgliedschaft
Satzung des Vereins
yyyyyyyyyyyyyyyyyyyyyyyyyyyy
|
§
1 |
Name
und Sitz des Vereins
Der Verein führt
den Namen:
Verein der Freunde des Museums Europäischer Kulturen e.V.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg am 8.
März 1979 unter der Nr. 59 14 NZ eingetragen worden.
Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Berlin. |
§
2 |
Zweck des Vereins
Der Verein der Freunde
des Museums Europäischer Kulturen verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne §§
55 AO, indem er:
* |
Sachgüter
der Volkskultur erwirbt und diese dem Museum Europäischer
Kulturen als Dauerleihgabe zur Verfügung stellt oder als
Eigentum übergibt (vgl. § 52 AO), |
* |
Führungen
und Vorträge abhält (vgl. § 52 AO), |
* |
Kataloge
und andere Druckerzeugnisse herausgibt und zu Zwecken der Volksbildung
vertreibt und damit seine satzungsgemäßen Zwecke
verwirklicht, ohne damit in größerem Umfang in Wettbewerb
zu nichtbegünstigten Betrieben zu treten (vgl. § 65AO),
|
* |
dem
Museum Europäischer Kulturen sächliche und persönliche
Mittel aller Art zu steuerbegünstigten Zwecken überlässt
(vgl. §58 Ziff. 2 AO). |
|
§
3 |
Mitgliedschaft und Beiträge
Mitglied kann jede natürliche
oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützen
will und sich verpflichtet, den festgesetzten Jahresbeitrag an den
Verein zu zahlen.
Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Der Mitgliedsbeitrag
wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes
festgesetzt.
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss
oder Tod.
Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche
Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss befindet
der Vorstand durch einen schriftlichen Beschluss.
|
§
4 |
Vermögen
und Spenden
Zur Durchführung
seiner Aufgaben kann der Verein auch Geld spenden und unentgeldliche
Zuwendungen annehmen. Diese Mittel sowie etwaige Gewinne dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet der 1. Vorsitzende
gemeinsam mit zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Mitglieder dürfen
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten (vgl. §
55 Abs. 1 Ziff. 1 AO).
Der Verein darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte
Vereinsvermögen dem Museum Europäischer Kulturen der Staatlichen
Museen zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz - zur Verwendung
zu steuerbegünstigten Zwecken zu.
|
§
5 |
Organe
Organe des Vereins
sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
|
§
6 |
Vorstand
Der
Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Der Vorstand besteht aus vier Vereinsmitgliedern:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Schatzmeister.
Die genannten Vorstandsmitglieder
bilden im Sinne des § 26 BGB den Vorstand, jeder einzelne von
ihnen kann den Verein allein vertreten.
|
§
7 |
Mitgliederversammlung
Mindestens
einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Diese beschließt
über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl
des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Die Einberufung
erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen schriftlich
unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der zehnte Teil der
Mitglieder dies unter Bekanntgabe von Gründen schriftlich verlangt.
Über jede Sitzung der
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von
dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
|
|
Anmerkung
zur Satzung
zu §
4:
Das Finanzamt für Körperschaften Berlin hat dem Verein
mit Schreiben vom 15.6.1993* unter St.-Nr.
28/96 einen Freistellungsbescheid übersandt, aus dem die Steuerbefreiung
nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz hervorgeht.
* zuletzt erneuert am 5.12.2011
Spenden an den Verein sind
damit steuerabzugsfähig.
|
|